VGH Bayern - Beschluss vom 09.09.2009
1 CS 09.1292
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 120
BauR 2009, 1871
DVBl 2009, 1395 (LS)
DVBl 2009, 1395
NVwZ-RR 2010, 11
ZfBR 2010, 78
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 09.1945

Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Mobilfunkantenne; Errichtung einer Mobilfunkantenne als verfahrensfreies Vorhaben; Regelungen des § 14 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für verfahrensfreie Vorhaben; Auslegung der Veränderungsverbote des § 14 Abs. 1 BauGB; Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des Veränderungsverbots des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf verfahrensfreie Vorhaben; Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Baueinstellungsbescheids

VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 1 CS 09.1292

DRsp Nr. 2009/21727

Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Mobilfunkantenne; Errichtung einer Mobilfunkantenne als verfahrensfreies Vorhaben; Regelungen des § 14 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für verfahrensfreie Vorhaben; Auslegung der Veränderungsverbote des § 14 Abs. 1 BauGB; Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des Veränderungsverbots des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf verfahrensfreie Vorhaben; Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Baueinstellungsbescheids

§ 14 Abs. 3 BauGB regelt nicht abschließend, welche Vorhaben von einer Veränderungssperre unberührt bleiben. Für verfahrensfreie Vorhaben trifft die Vorschrift keine Aussage. Ob ein verfahrensfreies Vorhaben, mit dessen Ausführung vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre begonnen wurde (und das beim Inkrafttreten noch nicht fertig gestellt ist), von dem Veränderungsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird, hängt davon ab, ob der Bauherr darauf vertrauen durfte, dass sich die Rechtslage nach Baubeginn nicht mehr zu seinem Nachteil durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre ändert.

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2009 wird in seinen Nrn. I und II geändert.