VGH Bayern - Beschluss vom 25.08.2016
6 ZB 16.410
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; KAG Art. 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 15.2032

Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße

VGH Bayern, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 16.410

DRsp Nr. 2016/15364

Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße

Die Frage, wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Eine Ausbaustraße und ein sich anschließender Kreisverkehr (Verkehrskreisel) können danach - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen anzusehen sein. Indiziert wird die Eigenständigkeit eines solchen Kreisverkehrs etwa, wenn – wie hier - eine optisch abgegrenzte Mittelinsel vorhanden ist, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; KAG Art. 5a Abs. 1;

Gründe