VGH Bayern - Beschluss vom 14.07.2016
1 ZB 15.443
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 14.186

Rechtmäßigkeit der isolierten Befreiung einer baulichen Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 1 ZB 15.443

DRsp Nr. 2016/14295

Rechtmäßigkeit der isolierten Befreiung einer baulichen Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplans

Wenn eine Gemeinde durch die entsprechende Befreiungspraxis zu erkennen gegeben hat, dass der Ausschluss von untergeordneten Nebengebäuden nicht zu den tragenden Erwägungen der Planung gehört, so verstößt eine Befreiung für eine derartige bauliche Anlage nicht gegen die Grundzüge der Planung.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Weder haben die Kläger ihre Rechtsverletzung durch die angegriffene Befreiung ausreichend dargelegt noch bestehen an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Ergebnis ernstliche Zweifel.