Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Nebenbestimmung Nr. III. E. 6. des Genehmigungsbescheides vom 14. März 2022 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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