OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2022
22 D 80/22.AK
Normen:
BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung zum behördlichen direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware im Rahmen einer Genehmigung zur Errichtung einer Winkraftenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 22 D 80/22.AK

DRsp Nr. 2022/15614

Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung zum behördlichen direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware im Rahmen einer Genehmigung zur Errichtung einer Winkraftenergieanlage

Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können auch sog. Hilfspflichten sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Anlagenbetriebs kontrolliert werden soll. Eine Regelung, die den Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, der Genehmigungsbehörde den direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware auf bestimmte, mit dem Anlagenbetrieb im Zusammenhang stehende Parameter zu gewähren, ist im Regelfall nicht zur Erreichung des Ziels im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich, eine effektive Überwachung von Windenergieanlagen in Form sog. unvermuteter Kontrollen sicherzustellen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Nebenbestimmung Nr. III. E. 6. des Genehmigungsbescheides vom 14. März 2022 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.