BVerwG - Beschluss vom 14.04.2010
4 B 78.09
Normen:
LEPro § 24a Abs. 1 NW; LEPro § 24a Abs. 2 NW; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 173; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 214 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3; ROG § 3 Abs. 1; ZPO § 560;
Fundstellen:
BauR 2010, 1169
DVBl 2010, 839
DÖV 2010, 905
NVwZ 2010, 1026
UPR 2010, 309
ZfBR 2010, 463
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1676/08
VG Münster, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 378/07

Rechtmäßigkeit des Zurückstellens gewichtiger Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde i.R.e. Abwägung über eigene gemeindliche Planungsentscheidungen; Bedeutung der Konkretisierung einer Planung sowie deren Realisierungschancen für das Gewicht nachbarschaftlicher Belange; Revisibilität einer Entscheidung über das Vorliegen eines Raumordnungsziels in § 24a Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm NW (LEPro NW); Erforderlichkeit der Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 4 B 78.09

DRsp Nr. 2010/8597

Rechtmäßigkeit des Zurückstellens gewichtiger Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde i.R.e. Abwägung über eigene gemeindliche Planungsentscheidungen; Bedeutung der Konkretisierung einer Planung sowie deren Realisierungschancen für das Gewicht nachbarschaftlicher Belange; Revisibilität einer Entscheidung über das Vorliegen eines Raumordnungsziels in § 24a Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm NW (LEPro NW); Erforderlichkeit der Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats

Gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde dürfen nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24a Abs. 1 LEPro NRW ein Ziel der Raumordnung enthält. Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein. Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht jedoch nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.

Tenor