OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2009
7 A 2548/08
Normen:
BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1; BauO NRW § 73 Abs. 1 S. 1; BGB § 917; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 446

Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für ein Grundstück ohne eine befahrbare Zufahrt angemessener Breite; Ersetzung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung durch ein Notwegerecht; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Nachbarn

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 7 A 2548/08

DRsp Nr. 2009/26388

Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für ein Grundstück ohne eine befahrbare Zufahrt angemessener Breite; Ersetzung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung durch ein Notwegerecht; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Nachbarn

1. Ein 2 m breiter Weg ist nicht geeignet, die Erreichbarkeit eines Vorhabengrundstücks sicherzustellen. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist erforderlich, dass das Grundstück auch von Fahrzeugen erreicht werden kann, die ggf. im öffentlichen Interesse auf das Grundstück gelangen müssen, wie z.B. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei.2. Ein Notwegerecht ersetzt die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung nicht.3. Mit der Anforderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, eine Zufahrt müsse angemessen breit sein, stellt die Bauordnung im Übrigen auf einen im Einzelfall zu subsumierenden unbestimmten Rechtsbegriff ab, eröffnet der Bauaufsichtsbehörde aber keinen "Beurteilungsspielraum", der es ihr ermöglichen würde, ein Bauvorhaben auch dann zu genehmigen, wenn keine angemessen breite und in dieser Breite öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur Verfügung steht.