VGH Bayern - Beschluss vom 12.08.2019
15 ZB 19.918
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.1022

Rechtmäßigkeit einer bauordnungrechtlichen Nutzungsuntersagung; Rechtswidrige fremdenverkehrsgewerbliche Vermietung einer Wohneinheit als Ferienwohnung; Erteilung einer die Nutzungsänderung legalisierenden baurechtlichen Genehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.918

DRsp Nr. 2019/13465

Rechtmäßigkeit einer bauordnungrechtlichen Nutzungsuntersagung; Rechtswidrige fremdenverkehrsgewerbliche Vermietung einer Wohneinheit als Ferienwohnung; Erteilung einer die Nutzungsänderung legalisierenden baurechtlichen Genehmigung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung (Bescheid des Landratsamts vom 23.5.2017). Danach ist der Kläger verpflichtet, fünf ihm gehörende Wohneinheiten im baurechtlich "für die Errichtung von 45 Wohnungen" genehmigten Wohngebäude (damaliger Bescheid des Landratsamts vom 29.3.1966 und Tekturplangenehmigung vom 21.2.1968) "nicht fremdenverkehrsgewerblich als Ferienwohnungen zu vermieten oder durch Dritte vermieten zu lassen." Die Verpflichtung gilt ab Bestandskraft des streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsbescheids bis zur Erteilung einer die Nutzungsänderung legalisierenden baurechtlichen Genehmigung (vgl. Nr. 1 des Bescheids). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.