Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung (Bescheid des Landratsamts vom 23.5.2017). Danach ist der Kläger verpflichtet, fünf ihm gehörende Wohneinheiten im baurechtlich "für die Errichtung von 45 Wohnungen" genehmigten Wohngebäude (damaliger Bescheid des Landratsamts vom 29.3.1966 und Tekturplangenehmigung vom 21.2.1968) "nicht fremdenverkehrsgewerblich als Ferienwohnungen zu vermieten oder durch Dritte vermieten zu lassen." Die Verpflichtung gilt ab Bestandskraft des streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsbescheids bis zur Erteilung einer die Nutzungsänderung legalisierenden baurechtlichen Genehmigung (vgl. Nr. 1 des Bescheids). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
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