Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung, nach der sie eine brennbare Wärmedämmung, die auf einer Gebäudeabschlusswand eines als Sonderbau baurechtlich genehmigten und seit Herbst 2012 genutzten Studentenwohnheims mit Tiefgarage angebracht ist, beseitigen soll.
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