VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.04.2010
8 S 33/10
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1194
DÖV 2010, 662
NVwZ-RR 2010, 554
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3873/09

Rechtmäßigkeit einer für die Errichtung eines Mobilfunkmastes erteilten Bewilligung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 8 S 33/10

DRsp Nr. 2010/8141

Rechtmäßigkeit einer für die Errichtung eines Mobilfunkmastes erteilten Bewilligung

Eine für die Errichtung eines Mobilfunkmastes erteilte "Bewilligung", die auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung zulässt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB rechtmäßig sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe