VGH Bayern - Beschluss vom 08.05.2019
8 ZB 19.270
Normen:
BayStrWG Art. 6 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 2 S. 3; BayStrWG Art. 14 Abs. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18a Abs. 1;

Rechtmäßigkeit einer straßenrechtlichen Beseitigungsanordnung; Widerrechtliche Errichtung eines Zauns als unerlaubte Sondernutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.270

DRsp Nr. 2019/10478

Rechtmäßigkeit einer straßenrechtlichen Beseitigungsanordnung; Widerrechtliche Errichtung eines Zauns als unerlaubte Sondernutzung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 6 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 2 S. 3; BayStrWG Art. 14 Abs. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die straßenrechtliche Anordnung der Beseitigung ihres auf einer gewidmeten Verkehrsfläche errichteten Zauns.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 32/1 Gemarkung G* ..., das als Abschnitt der Ortstraße ("...") gewidmet ist. Der schmale, unbefestigte Straßenabschnitt ist ein Schlussstück der Ortsstraße (Sackgasse); an seiner engsten Stelle ist er mindestens 1,65 m breit. Das ca. 30 m lange, in nordwestlicher Richtung verlaufende Schlussstück grenzt an seinen Längsseiten nordöstlich an das klägerische Grundstück FlNr. 48 und südwestlich an das Grundstück FlNr. 44 des Beigeladenen; an seinem westlichen Ende schließen sich das Grundstück FlNr. 89 sowie dahinter die Grundstücke FlNr. 90 und 86 (alle im Eigentum des Beigeladenen) an.