VGH Bayern - Beschluss vom 29.08.2016
15 ZB 15.2442
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 15.94

Rechtmäßigkeit einer Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 15.2442

DRsp Nr. 2016/15937

Rechtmäßigkeit einer Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück

Bei einer nur geringfügigen, nicht wesensverändernden Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage wird die zuvor erteilte Baugenehmigung nicht gegenstandslos und und muss sich die die Änderung gestattende Baugenehmigung nicht mehr auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. **/* der Gemarkung K***********, auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. **/*.