Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bei Festsetzung eines Sondergebietes als Verbrauchermarkt trotz Zulässigkeit mehrerer unterschiedlicher Vorhaben in diesem Gebiet; Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für einen Bebauungsplan bei fehlender Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenzen für jeden einzelnen zulässigen Betrieb; Identität des Begriffs eines Einkaufszentrums mit dem eines Verbrauchermarktes; Vereinbarkeit einer Auslegung der Zweckbestimmung Verbrauchermarkt als die Zweckbestimmung Einkaufszentrum mitumfassend mit dem Bestimmtheitsgrundsatz
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 7 D 113/07.NE
DRsp Nr. 2009/26348
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bei Festsetzung eines Sondergebietes als Verbrauchermarkt trotz Zulässigkeit mehrerer unterschiedlicher Vorhaben in diesem Gebiet; Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für einen Bebauungsplan bei fehlender Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenzen für jeden einzelnen zulässigen Betrieb; Identität des Begriffs eines Einkaufszentrums mit dem eines Verbrauchermarktes; Vereinbarkeit einer Auslegung der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" als die Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" mitumfassend mit dem Bestimmtheitsgrundsatz
1. Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2aVwGO (sowie der neu gefassten §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 13 Abs. 2 Satz 2, 13a Abs. 2 Nr. 1BauGB) ist, das Prinzip der Rechtssicherheit dadurch zu stärken, dass Bebauungspläne nicht von solchen Personen in zulässiger Weise zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht werden können, die im Beteiligungsverfahren keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorgebracht oder im Normenkontrollverfahren nur solche Einwendungen erheben, die sie im Beteiligungsverfahren nicht oder nur verspätet artikuliert haben.
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