OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2010
7 A 1235/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit eines die Errichtung eines Wohnhauses ablehnenden Bescheids im Falle der Errichtung dieses Hauses auf einer Fläche für die Forstwirtschaft; Erforderlichkeit von Festsetzungen von Flächen für die Forstwirtschaft und Landwirtschaft auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 7 A 1235/09

DRsp Nr. 2010/15845

Rechtmäßigkeit eines die Errichtung eines Wohnhauses ablehnenden Bescheids im Falle der Errichtung dieses Hauses auf einer Fläche für die Forstwirtschaft; Erforderlichkeit von Festsetzungen von Flächen für die Forstwirtschaft und Landwirtschaft auf einem Grundstück

1. Festsetzungen von Flächen für die Forst- und Landwirtschaft sind nicht schon dann als Negativplanung wegen Verstoßes gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht.2. Die Festsetzung einer Fläche für die Forstwirtschaft ist städtebaulich erforderlich, wenn Ziel der Planung die Sicherung und Freihaltung der Fläche als Erholungsgebiet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).