VGH Bayern - Beschluss vom 29.08.2019
8 ZB 17.1526
Normen:
BayStrWG Art. 36 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 14.567

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der Ortsumgehung; Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung; Nachweis der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 17.1526

DRsp Nr. 2019/14562

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der Ortsumgehung; Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung; Nachweis der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrsgutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 36 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein durch das Vorhaben eigentumsbetroffener Grundstückseigentümer, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23. Juli 2014 für den Bau der Ortsumgehung von O. und F. im Zuge der Staatsstraße 2177 "Sch. a.d. S. - Hof - B15" im Gebiet der Stadt Sch. a.d. S. und des Marktes O.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2017 abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).