Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2019 - 1 K 3798/18 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 1/2 und die Beigeladenen jeweils zu 1/4 mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils auf sich behalten.
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