Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Februar 2009 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 14. Januar 2009, durch den der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt worden sind, aufgehoben.
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