SchlHOLG - Beschluss vom 23.03.2009
16 W 20/09
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 494a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1437
NZBau 2009, 656
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 8/05

Rechtsfolgen der einseitigen Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 16 W 20/09

DRsp Nr. 2009/21795

Rechtsfolgen der einseitigen Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

Eine einseitige Erledigungserklärung in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht als Antragsrücknahme zu werten, wenn sie jedenfalls teilweise aufgrund sachlicher Zwänge (hier Baufortschritt und Renovierungszwang) und nicht ausschließlich aus freien Stücken erfolgt ist. (Abgrenzung zu BGH BauR 2005, 133; vgl. OLG Oldenburg MDR 1998,242).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Februar 2009 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 14. Januar 2009, durch den der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt worden sind, aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 494a Abs. 2;

Gründe: