OLG Bremen - Beschluss vom 20.09.2022
3 U 21/22
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 173; ZPO § 175;
Fundstellen:
FuR 2023, 150
MDR 2023, 388
MDR 2023, 419
NJW 2023, 788
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 529/21

Rechtsfolgen der Erteilung eines Empfangsbekenntnisses mittels persönlicher Signaturkarte eines Rechtsanwalts durch eine Mitarbeiterin

OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 3 U 21/22

DRsp Nr. 2022/16196

Rechtsfolgen der Erteilung eines Empfangsbekenntnisses mittels persönlicher Signaturkarte eines Rechtsanwalts durch eine Mitarbeiterin

1. Überlässt ein Rechtsanwalt (rechtswidrig) seine persönliche Signaturkarte unter Offenlegung der persönlichen PIN seiner Mitarbeiterin, so ist zur Feststellung des Empfangswillens des Rechtsanwalts gem. § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Rechtsanwalts abzustellen. 2. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. 3. Unerheblich ist es dabei, ob der Postfachinhaber dem Dritten die Verwendung seiner Signaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, da es sich hierbei lediglich um Einschränkungen im Innenverhältnis handelt, die nach außen nicht bekannt geworden sind und bereits deswegen keine Wirkung im Rechtsverkehr entfalten können.