OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.06.2019
Verg 54/18
Normen:
GWB § 134; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 160; VOB/A § 19 Abs. 2 S. 4; VOB/A § 19 Abs. 2 S. 3;

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Wartepflicht gem. § 19 Abs. 2 S. 3 VOB/A-EU bei Erteilung des Zuschlags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen Verg 54/18

DRsp Nr. 2019/17119

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Wartepflicht gem. § 19 Abs. 2 S. 3 VOB/A-EU bei Erteilung des Zuschlags

Im Regelfall darf gem. § 19 Abs. 2 S. 3 VOB/A-EU ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach der Absendung der Information geschlossen werden. In der Nichteinhaltung de Wartefrist liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Kammer in Köln, vom 29. August 2018 (VK K 28/18 - B) wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 260.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 134; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 160; VOB/A § 19 Abs. 2 S. 4; VOB/A § 19 Abs. 2 S. 3;

Gründe

A.

Der Antragsgegner führt die Baumaßnahme Kontrolle und Rissinstandsetzung des Überbaus der Rheinbrücke ... ("..., BW-Nr.: ..., Kontrolle, Rissinstandsetzung des Überbaues 2018 - 2020") durch. Hierzu schrieb er mit Bekanntmachung vom 30.12.2017 den Teilabschnitt "... bei km ... - Rheinbrücke ..., BW-Nr. ... Kontrolle und Instandsetzung des Überbaues 2018 - 2020" EU-weit im offenen Verfahren aus. Zuschlagskriterium ist der (Wertungs-) Preis.

1. 2. 1. 2. 3.