OLG Stuttgart - Schlussurteil vom 26.06.2017
10 U 132/15
Normen:
ZPO § 371 Abs. 3; ZPO §§ 402 ff; ZPO § 91a; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2017, 2223
BauR 2018, 146
MDR 2017, 1322
MDR 2017, 1409
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/15

Rechtsfolgen der Nichtermöglichung einer Ortsbesichtigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch den Beweisgegner

OLG Stuttgart, Schlussurteil vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 10 U 132/15

DRsp Nr. 2017/14425

Rechtsfolgen der Nichtermöglichung einer Ortsbesichtigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch den Beweisgegner

§§ 402 ff ZPO § 91a ZPO § 637 Abs. 3 BGB 1. Eine Beweisvereitelung mit der Folge von Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast liegt vor, wenn dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die für die Beantwortung der Beweisthemen erforderliche Besichtigung von Wohnungen durch den Beweisgegner trotz rechtzeitiger Ankündigung des Ortstermins nicht ermöglicht wird und dies vom Beweisgegner nicht unter Angebot eines Nachholtermins rechtzeitig ausreichend entschuldigt wird.2. Nimmt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen seiner Begutachtung eine Maßnahme vor (hier: Analyse der Chlorid-Eindringtiefe in Beton), für die der Besteller bereits einen Kostenvorschuss zur Selbstvornahme eingeklagt hat, tritt insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits ein.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.09.2015, Az.: 3 O 20/15, über den rechtskräftigen Teil, insbesondere einen Zahlanspruch von 45.605,86 €, sowie über das Teilurteil des Senats vom 10.05.2016 (u.a. Kostenvorschussanspruch in Höhe weiterer 58.299,89 €) hinaus wie folgt abgeändert:

a) b) c) - d) 2. 3. 4.