OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2010
I-22 U 135/08
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 5; VOB/B § 9;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.07.2008

Rechtsfolgen fehlenden Abrufs der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen I-22 U 135/08

DRsp Nr. 2010/21545

Rechtsfolgen fehlenden Abrufs der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber

Ist kein fester Termin für die Leistung bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass sie auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Leistung zu ermöglichen, sie mithin bei fehlender Fristvereinbarung abzurufen. Das Unterlassen des Abrufs der Leistungen berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung nach § 9 VOB/B.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.7.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe, dass der Zinsanspruch erst ab dem 16.10.2007 begründet ist, zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 5; VOB/B § 9;

Gründe

A.