BGH - Urteil vom 10.05.2007
VII ZR 226/05
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1071
BauR 2007, 1404
MDR 2007, 1068
NJW-RR 2007, 1317
WM 2007, 1714
ZfBR 2007, 665
ZfIR 2007, 536
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 12/05
LG Hildesheim, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 464/02

Rechtsfolgen von Abweichungen von der VOB/B; Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen VII ZR 226/05

DRsp Nr. 2007/12149

Rechtsfolgen von Abweichungen von der VOB/B; Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

»1. Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346).2. Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab.3. Zur Kündigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Arbeit nicht fristgemäß wieder aufnimmt, weil erhebliche Zweifel über die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, aufgrund derer ihm die Gefahr eines Bußgeldes droht.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abrechnung eines gekündigten Vertrages. Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin noch Mehrkosten für die Fertigstellung, der Beklagte in der Widerklage Restwerklohn.