OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.10.2010
8 U 170/09
Normen:
MaBV § 3 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 58/09

Rechtsfolgen von den Vorgaben der MaBV abweichende Abschlagszahlungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 8 U 170/09

DRsp Nr. 2011/4251

Rechtsfolgen von den Vorgaben der MaBV abweichende Abschlagszahlungen

Leistet der Erwerber einer Eigentumswohnung an einen Bauträger Abschlagszahlungen, die über das in § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV vorgesehene Maß hinausgehen, so ist der Bauträger dem Erwerber zum Ersatz des Zinsschadens verpflichtet. Dabei ist unerheblich, dass die Zahlungen auf einer Fälligkeitsmitteilung des Notars geleistet wurden, da das Verschulden des Notars dem Bauträger zugerechnet wird.

I. Auf die Berufungen des Klägers und des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.09.2009, AZ: 8 O 58/09, in Ziffer 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 3.045,00 EUR erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Streithelfers werden zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die der Streithelfer trägt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MaBV § 3 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger macht mit der Klage restliche Zahlungsansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend.