OLG Celle - Urteil vom 08.12.2016
13 U 72/16
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 28/15

Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wegen Wettbewerbsverletzungen

OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 13 U 72/16

DRsp Nr. 2017/6936

Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wegen Wettbewerbsverletzungen

Zur Gesamtabwägung einer Vielzahl von Indizien und Umständen bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches vorliegt (hier: Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).

1. Allein eine hohe Anzahl von ausgesprochenen Abmahnungen vermag für sich genommen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs i.S. von § 8 Abs. 4 UWG noch nicht zu rechtfertigen. Denn das Gesetz sieht eine zahlenmäßige Beschränkung des Vorgehens gegen Wettbewerber nicht vor. 2. Die Inanspruchnahme einer Zentrale reicht zur Realisierung des klägerischen Begehrens ebenfalls nicht aus, wenn die Zentrale und die einzelnen Wettbewerber (hier: Baumärkte) rechtlich selbständige Unternehmen sind. 3. Der Unterlassungsgläubiger muss sich auch nicht auf die Inanspruchnahme nur eines von vielen Gesellschaftern als "Musterprozess" verweisen lassen. 4. Auch ein kumulatives Vorgehen gegen Hersteller und Händler eines wettbewerbswidrig beworbenen Produkts ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.