Der Bauherr kann den Nachweis unter Umständen durch ein Aufmaß der erbrachten Leistungen erbringen (BGH, aaO.). Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB ist nicht erforderlich. Die unterschriebenen Stundenlohnzettel führen damit zu einer Beweislastumkehr. Der Bauherr muß nachweisen, daß die in den Tagelohnzetteln aufgeführten Stunden nicht zutreffen und in einem krassen Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen und daß dies bei Unterzeichnung der Stundenlohnzettel nicht bekannt war (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.302 Bl. 22; BauR 1970, 239 = NJW 1970, 2295).
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