Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache abgefaßten Vertrages mit einem ausländischen Vertragspartner
BGH, Urteil vom 10.03.1983 - Aktenzeichen VII ZR 302/82
DRsp Nr. 1995/546
Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache abgefaßten Vertrages mit einem ausländischen Vertragspartner
»a) Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung des Veräußerers ist regelmäßig reiner Werkvertrag, auf den das Abzahlungsgesetz nicht anzuwenden ist. b) Wählen die Vertragspartner die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, muß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.«