Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16

Zu § 16 Abs. 6 VOL/A 2009, § 16d Abs. 1 Nr. 1, 2 VOB/A 2016 und § 16d EU Abs. 1 Nr. 1, 2 VOB/A 2016"Ungewöhnlich niedriges Angebot: Mitbewerber kann nähere Prüfung der Preisbildung verlangen"

BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Frage, ob ein Bieter einen Anspruch darauf hat, dass die Vergabestelle überprüft, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot eines Mitbewerbers vorliegt.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

"Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: