Zu §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; §§
BGH, Urt. v. 20.01.2009 - X ZR 113/07 IBR 2008,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu
der Wertung eines Nachlasses, wenn dieser an der falschen Stelle eingetragen ist.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgestellten Stelle aufgeführt sind, sind gem. §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. | Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine kirchliche Stiftung, auf Schadensersatz in Anspruch. Ihrer Auffassung nach hätte der Preisnachlass der Mitbieterin nicht gewertet werden dürfen und der Auftrag deshalb der Klägerin erteilt werden müssen. Der Preisnachlass der Mitbieterin von 4,5 % war nicht an der von der Vergabestelle bezeichneten Stelle aufgeführt, sondern nur an zentraler Stelle in ihrem als "Angebot" bezeichneten Anschreiben und auf dem letzten Blatt des Leistungsverzeichnisses. Der Preisnachlass von 4,5 % wurde im Öffnungstermin verlesen. |
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