Zu § 241 Abs. 2 BGB, §
BGH, Urt. v. 11.11.2014 - X ZR 32/14
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
einem Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Bieters bei Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urt. v. 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998,
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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