OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2022
22 D 263/21.AK
Normen:
BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 1923

Rechtsschutz gegen die Nebenebestimmung zur Genehmigung der Errichtung einer Windkraftenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 22 D 263/21.AK

DRsp Nr. 2022/15613

Rechtsschutz gegen die Nebenebestimmung zur Genehmigung der Errichtung einer Windkraftenergieanlage

1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die den unzutreffenden Hinweis enthält, die Klage könne auch "mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht erhoben werden, ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.2. Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können auch sog. Hilfspflichten sein, mit denen die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Anlagenbetriebs kontrolliert werden soll.3. Eine Regelung, die den Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, der Genehmigungsbehörde den direkt lesenden Zugriff mittels Fernüberwachungssoftware auf bestimmte, im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb im Zusammenhang stehende Parameter zu gewähren, ist im Regelfall nicht zur Erreichung des Ziels erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, eine effektive Überwachung von Windenergieanlagen in Form sog. unvermuteter Kontrollen sicherzustellen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Nebenbestimmung Nr. III. E) 5. des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2021 aufgehoben.