OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2022
2 D 392/21.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs.1;

Rechtsschutz gegen eine Veränderungsperre zur Beseitigung der bestehenden Wohngebäude und Errichtung neuer im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 2 D 392/21.NE

DRsp Nr. 2022/16310

Rechtsschutz gegen eine Veränderungsperre zur Beseitigung der bestehenden Wohngebäude und Errichtung neuer im Außenbereich

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs.1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 321 "B.----straße / Z.----straße " vom 6. Juli 2021.