VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2019
8 S 2431/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a); BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1564
DÖV 2019, 798

Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der betrieblichen Interessen des Anliegers durch eine vorgesehene Lärmschutzwand und den Wegfall einer Zufahrt; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 8 S 2431/17

DRsp Nr. 2019/10055

Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der betrieblichen Interessen des Anliegers durch eine vorgesehene Lärmschutzwand und den Wegfall einer Zufahrt; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot

1. Zu den Belangen der Wirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, gehört auch das Interesse, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte.2. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, wobei sich die daraus ergebenden Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis richten.3. Eine Bauleitplanung ist unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung dann rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.

Tenor