Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Erweiterung eines Krankenhauses in der C1. betrifft.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C., Flur 82, Flurstück 369 mit der postalischen Bezeichnung I. Straße 39. Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe des Plangebiets auf der nordöstlichen Seite des C1.wegs. Es ist durch den Bebauungsplan Nr. 7724-24 als reines Wohngebiet festgesetzt.
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