OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2022
10 B 1025/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1762/22

Rechtsschutzbedürfnis bei Ausschluss der Rückgängigmachung der Vollziehung einer Duldungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 10 B 1025/22

DRsp Nr. 2022/16582

Rechtsschutzbedürfnis bei Ausschluss der Rückgängigmachung der Vollziehung einer Duldungsverfügung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin als (Haupt-) Mieterin des Grundstücks U.-straße 90-100 mit Duldungsverfügung vom 12. August 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, die Umzäunung des Grundstücks und die Unterbindung der ungenehmigten Nutzung des Grundstücks in Form des Abstellens von Kraftfahrzeugen durch Sicherheitspersonal im Wege der Ersatzvornahme zu dulden, um die bestandskräftige Nutzungsuntersagung gegen die Beigeladene zu 2. als Nutzerin des Grundstücks durchzusetzen. Diese Duldungsverfügung hat sich erledigt, nachdem die Antragsgegnerin die Zwangsmaßnahme am 21. September 2022 beendet hat. Sie hat die Umzäunung entfernt und auf dem Grundstück stehen keine Kraftfahrzeuge mehr.