OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2019
20 U 87/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.07.2018

Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beantragung einer Unterlassungsverfügung bei einem anderen Gericht nach Rücknahme eines anderweit angebrachten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 87/18

DRsp Nr. 2019/5722

Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beantragung einer Unterlassungsverfügung bei einem anderen Gericht nach Rücknahme eines anderweit angebrachten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Stellt ein Antragsteller zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem Gericht und nimmt er anschließend diesen Antrag wieder zurück, weil dieses Gericht Bedenken anmeldet, nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder keine Antworten auf Fragen zur Erfolgsaussicht des Antrages gibt, fehlt es für ein sodann bei einem anderen Gericht eingegangenen Antrag im Allgemeinen an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 13.07.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt abgelehnt:

I.