OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.03.2010
3 K 27/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 2; ROG § 3; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 61 Nr. 3; LPlanG § 12; LPlanG § 16;
Fundstellen:
BauR 2010, 1712
DVBl 2010, 1185

Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage einer Behörde gegen einen Bebauungsplan im Falle der Rechtsmacht der Verhinderung des Bebauungsplanes durch landesplanerische Untersagungsverfügung im Normaufstellungsverfahren; Zulässigkeit der Festlegung des Landesentwicklungsprogramms der auschließlichen Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in zentralen Orten; Ziel der Raumordnung bei Einzelfallzulassung eines Einzelhandelsgroßprojektes i.R.e. Landesentwicklungsprogramms und Vorliegen einer interkommunalen Abstimmung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 27/07

DRsp Nr. 2011/2964

Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage einer Behörde gegen einen Bebauungsplan im Falle der Rechtsmacht der Verhinderung des Bebauungsplanes durch landesplanerische Untersagungsverfügung im Normaufstellungsverfahren; Zulässigkeit der Festlegung des Landesentwicklungsprogramms der auschließlichen Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in zentralen Orten; Ziel der Raumordnung bei Einzelfallzulassung eines Einzelhandelsgroßprojektes i.R.e. Landesentwicklungsprogramms und Vorliegen einer interkommunalen Abstimmung

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage einer Behörde gegen einen Bebauungsplan fehlt nicht, wenn sie die Rechtsmacht hätte, durch eine landesplanerische Untersagungsverfügung im Normaufstellungsverfahren den Erlass des Bebauungsplans zu verhindern. Die Festlegung des Landesentwicklungsprogramms, wonach Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten, bei einer Geschossfläche von mehr als 5.000 m2 nur in Ober- und Mittelzentren zulässig sind, im Einzelfall aber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn eine interkommunale Abstimmung (i.d.R. ein regionales Einzelhandelsentwicklungskonzept) vorliegt, enthält ein Ziel der Raumordnung.

Tenor