OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2016
I-20 U 153/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 3;

Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Klage auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen I-20 U 153/15

DRsp Nr. 2017/2091

Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Klage auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens

Durch die vorangegangene Titulierung eines Unterlassungsanspruchs wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Klage dann nicht beseitigt, wenn das andere Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren die Auffassung vertreten hat, aufgrund der Beschränkung des Antrags auf die konkrete Verletzungsform und die Unterschiede von Verletzungshandlungen sei der Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ungewiss.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.