VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.12.2010
9 S 2343/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; LFGB § 39 Abs. 7; LVG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AGLMBG § 18 Abs. 4; AGLMBG § 19 Abs. 1; VO 852/2004/EG ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 226
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1530/10

Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die Anordnung einer Lebensmittelüberwachungsbehörde bei inhaltlicher Identität der Regelung mit der bestandskräftigen Nebenbestimmung einer Baugenehmigung; Eigenständiger Regelungsgehalt einer Anordnung bzgl. der Verschaffung eines eigenen Vollstreckungstitels für die Lebensmittelüberwachungsbehörde; Stellen eines Bauantrags durch Nutzungsänderung eines Pfandlagers als Backvorbereitungsraum

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 9 S 2343/10

DRsp Nr. 2011/1216

Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die Anordnung einer Lebensmittelüberwachungsbehörde bei inhaltlicher Identität der Regelung mit der bestandskräftigen Nebenbestimmung einer Baugenehmigung; Eigenständiger Regelungsgehalt einer Anordnung bzgl. der Verschaffung eines eigenen Vollstreckungstitels für die Lebensmittelüberwachungsbehörde; Stellen eines Bauantrags durch Nutzungsänderung eines Pfandlagers als Backvorbereitungsraum

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die Anordnung einer Lebensmittelüberwachungsbehörde entfällt nicht dadurch, dass die Regelung inhaltlich der bestandskräftigen Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entspricht. Ein eigenständiger Regelungsgehalt kommt der nachfolgenden Anordnung jedenfalls insoweit zu, als sich die Lebensmittelüberwachungsbehörde einen eigenen Vollstreckungstitel verschafft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2010 - 6 K 1530/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des am 17. August 2010 von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs wird auch hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Landratsamts Tuttlingen vom 10. August 2010 wiederhergestellt und für die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 14 Punkt 2 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.