KG - Beschluss vom 12.05.2021
5 W 58/21
Normen:
UWG § 3a; UWG § 12 Abs. 1; RDG § 2; RDG § 3; RDG § 10; RDG § 11; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 88/21

Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Unterlassungstitel bei Bestehen eines titulierten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer kerngleichen Verletzungshandlung

KG, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 5 W 58/21

DRsp Nr. 2021/12390

Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Unterlassungstitel bei Bestehen eines titulierten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer kerngleichen Verletzungshandlung

Ist der Anspruchsteller bereits durch einen gegen den Anspruchsgegner erwirkten Unterlassungstitel gesichert und zielt ein neuerlicher Antrag auf das Verbot einer kerngleichen Verletzungshandlung, die ohne weiteres von dem bereits titulierten Unterlassungsanspruch erfasst ist, kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines weiteren Titels fehlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruchsteller bereits einen bestandskräftigen Titel in den Händen hält, der in Rechtskraft erwachsen oder vom Anspruchsgegner (durch Abgabe einer Abschlusserklärung) als endgültige Regelung anerkannt worden ist.