VGH Bayern - Urteil vom 08.12.2010
15 N 09.2663
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 8; BauNVO § 15; BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 3; VwGO § 183 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 2;

Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle nach Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen an Dritte; Zulässigkeit eines Holzwerks mit Pelletierbetrieb als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb; Die den Bebauungsplan tragende Abwägung als grundsätzlich einheitlicher, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange bündelnder Vorgang auch in zeitlicher Hinsicht; Zulässigkeit einer nachträglichen Ergänzung der Abwägung durch einen Nachtrag zum Satzungsbeschluss eines Bebauungsplans; Pflicht der Gemeinde zur Befassung mit der Frage von Alternativstandorten für einen Gewerbebetrieb im Planungsverfahren und Umfang der gerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit

VGH Bayern, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 15 N 09.2663

DRsp Nr. 2011/1218

Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle nach Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen an Dritte; Zulässigkeit eines Holzwerks mit Pelletierbetrieb als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb; Die den Bebauungsplan tragende Abwägung als grundsätzlich einheitlicher, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange bündelnder Vorgang auch in zeitlicher Hinsicht; Zulässigkeit einer nachträglichen Ergänzung der Abwägung durch einen Nachtrag zum Satzungsbeschluss eines Bebauungsplans; Pflicht der Gemeinde zur Befassung mit der Frage von Alternativstandorten für einen Gewerbebetrieb im Planungsverfahren und Umfang der gerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit

Ein offensichtliches Abwägungsdefizit führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans, wenn es nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis war.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 8; § ;