VGH Baden-Württemberg, vom 29.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2276/85
Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis bezüglich einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung
BVerwG, vom 28.08.1987 - Aktenzeichen 4 N 3.86
DRsp Nr. 1992/5406
Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis bezüglich einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung
1. Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.2. Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, so fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann.
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70;
Gründe:
I.
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