OVG Hamburg - Beschluss vom 21.10.2009
2 Bs 152/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 212a Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 193
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 912/09

Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung nach Fertigstellung des Baukörpers

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 152/09

DRsp Nr. 2010/4058

Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung nach Fertigstellung des Baukörpers

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung fehlt, wenn der Baukörper bereits fertig gestellt ist und mit der Aufnahme oder Fortsetzung seiner Nutzung keine Fakten geschaffen werden, die die Durchsetzung von Nachbarrechten im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschweren können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1) einerseits und die Antragsteller zu 2) und 3) als Gesamtschuldner andererseits je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

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