OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2022
13 U 4656/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 320 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1; MaBV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/17

Rechtsstellung des Käufers einer EigentumswohnungAnspruch auf Auflassung nach Zahlung eines den Restkaufpreis übersteigenden Betrages ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Erfüllungswirkung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 13 U 4656/21

DRsp Nr. 2023/12158

Rechtsstellung des Käufers einer Eigentumswohnung Anspruch auf Auflassung nach Zahlung eines den Restkaufpreis übersteigenden Betrages ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Erfüllungswirkung

Die Verweigerung der Auflassung durch den Bauträger ist treuwidrig, wenn er die vertragliche Abwicklung erheblich verzögert hat, nach Aufrechnung des Käufers mit eigenen Forderungen wegen Ersatzvornahme und Mietausfall nur noch ein geringfügiger Restkaufpreis (hier: 2,3 %) verbleibt und der Käufer einen Betrag an den Bauträger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Erfüllungswirkung für den Kaufpreis gezahlt hat, der den Restkaufpreis erheblich übersteigt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 03.12.2021, Az. 4 O 74/17 (3), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 320 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1; MaBV § 3 Abs. 2;

[Gründe]