VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2018
5 S 978/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 89;
Fundstellen:
DÖV 2019, 77
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4241/14

Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines Ortsbauplans im Rahmen einer Bauvoranfrage; Prüfung des Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB; Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 5 S 978/17

DRsp Nr. 2018/16452

Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines Ortsbauplans im Rahmen einer Bauvoranfrage; Prüfung des Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB; Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids

1. Ein Beigeladener kann jedenfalls dann eine Widerklage gegen den Kläger erheben, wenn ein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt oder wenn die Widerklage als selbständige Klage gemäß § 93 Satz 1 VwGO mit der Klage hätte verbunden werden können.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich eine rückwärtige Bebauung "in zweiter Reihe" nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), kommt es zur Ermittlung der - die Eigenart der näheren Umgebung prägenden - maßgebenden Bebauungstiefe auf die Entfernung der vorhandenen Bebauung zu den öffentlichen Erschließungsstraßen an. Auf dem Vorhabengrundstück geplante oder vorhandene private Wege sind insoweit unerheblich.