VGH Bayern - Beschluss vom 18.01.2019
4 CE 18.2534, 4 C 19.127
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VwGO § 123; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 E 18.5082

Rechtsstreit um den Ausschluss aus einem Vergabeverfahren für preisvergünstigte Wohnbaugrundstücke; Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren aufgrund nicht vollständiger Offenlegung der Vermögensverhältnisse im Bewerbungsbogen; Ermittlung des Streitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 4 CE 18.2534, 4 C 19.127

DRsp Nr. 2019/3421

Rechtsstreit um den Ausschluss aus einem Vergabeverfahren für preisvergünstigte Wohnbaugrundstücke; Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren aufgrund nicht vollständiger Offenlegung der Vermögensverhältnisse im Bewerbungsbogen; Ermittlung des Streitwerts

Tenor

I.

Den Antragstellern wird im Verfahren Az. 4 CE 18.2534 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde der Antragsteller (Az. 4 C 19.127) wird damit gegenstandslos.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VwGO § 123; VwGO § 146;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des Eilrechtschutzes gegen ihren Ausschluss von einem Verfahren für die Vergabe preisvergünstigter Wohnbaugrundstücke.