BGB § 1597a; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 5 K 14.428
Rechtsstreit um die Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Missbrauchsunterbindung nach § 27 Abs. 1 AufenthG
VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 19 BV 16.937
DRsp Nr. 2019/15766
Rechtsstreit um die Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Missbrauchsunterbindung nach § 27 Abs. 1AufenthG
1. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1AufenthG ist im Fall der missbräuchlichen Anerkennung eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen bzw. einen Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht (mit dem Ziel, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und seine ausländische Mutter die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3AufenthG erhält) nicht anwendbar. (Rn. 31 - 40)2. Die Voraussetzungen für eine Missbrauchsunterbindung nach § 27 Abs. 1AufenthG oder durch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1AufenthG liegen bei der genannten Fallkonstellation nicht vor. (Rn. 41 - 49)3. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 1597aBGB, das durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780, m.W.v. 29.7.2017) eingeführt worden ist, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (Obiter dictum:) Allgemein ist die Regelung wenig effektiv und es spricht Überwiegendes für ein öffentliches Interesse an einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber. (Rn. 58 - 59)
Tenor
I. II. III. IV.
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