VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2019
1 ZB 17.2158
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.2274

Rechtsstreit um die Anordnung zur Beseitigung einer Hütte im Außenbereich; Drohen der Erweiterung einer Splittersiedlung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 17.2158

DRsp Nr. 2019/7509

Rechtsstreit um die Anordnung zur Beseitigung einer Hütte im Außenbereich; Drohen der Erweiterung einer Splittersiedlung

1. Sowohl eine in die freie Landschaft vorgelagerte bestehende Hütte als auch eine an diesem Standort geplante Doppelgarage lassen befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung droht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB).2. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich dabei vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist.3. Einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es nicht.

Tenor

I. II. III.