VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2019
5 C 19.1470
Normen:
VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; IRG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 18.4658

Rechtsstreit um die Rückabwicklung einer Auslieferung; Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts; Rechtsweg für eine Rückabwicklung einer Auslieferung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 5 C 19.1470

DRsp Nr. 2020/453

Rechtsstreit um die Rückabwicklung einer Auslieferung; Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts; Rechtsweg für eine Rückabwicklung einer Auslieferung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; IRG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2019 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).