OVG Sachsen - Urteil vom 04.02.2010
1 A 209/09
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 3; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 29; BauGB § 34; BauNVO § 9; BauNVO § 11 Abs. 3; BGB § 133; SächsBO § 72 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 948
DVBl 2010, 597
DÖV 2010, 529
NVwZ-RR 11/2010, V
NVwZ-RR 2010, 471
UPR 2010, 360
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 33/07

Regeln für die Auslegung eines Bauvorbescheides; Konsequenzen einer im Widerspruch zu dem Bauvorbescheidsantrag beigefügten Plänen stehenden Fragestellung; Anforderungen an eine wirksame Verlängerung einer Veränderungssperre

OVG Sachsen, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 1 A 209/09

DRsp Nr. 2010/4473

Regeln für die Auslegung eines Bauvorbescheides; Konsequenzen einer im Widerspruch zu dem Bauvorbescheidsantrag beigefügten Plänen stehenden Fragestellung; Anforderungen an eine wirksame Verlängerung einer Veränderungssperre

Die Auslegung eines Bauvorbescheides folgt den Regeln des § 133 BGB. Hierbei ist auf die für den Regelungsgehalt des Bauvorbescheides maßgeblichen zur Beantwortung gestellten konkreten Fragen abzustellen. Eine eindeutige Fragestellung wird nicht dadurch uneindeutig, dass sie (möglicherweise) im Widerspruch zu dem Bauvorbescheidsantrag beigefügten Plänen steht. Die wirksame Verlängerung einer Veränderungssperre erfordert eine konkrete Angabe zur Dauer der Verlängerung in der Satzung selbst. Auch die erstmalige Verlängerung einer Veränderungssperre ist nur aus besonderen Umständen i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn die zu sichern beabsichtigte Bauleitplanung insgesamt mehr als 3 Jahre dauert und mit Hilfe von wiederholten Veränderungssperren gesichert wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juni 2008 - 3 K 33/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 3; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 29; BauGB § 34; BauNVO § 9; BauNVO § 11 Abs. 3; BGB § 133; § Abs. ;