OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2019
8 C 11553/18.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Reichweite der Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB; Feststellung der Zulässigkeit des Bauvorhabens; Konkretisierungsgrad für die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bei Erlass einer Veränderungssperre

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 8 C 11553/18.OVG

DRsp Nr. 2019/12421

Reichweite der Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB; Feststellung der Zulässigkeit des Bauvorhabens; Konkretisierungsgrad für die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bei Erlass einer Veränderungssperre

1. Die Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB befreit nur von dem durch diese verfügten Bauverbot, ohne bereits die Zulässigkeit des Bauvorhabens festzustellen.2. Zu dem bei Erlass einer Veränderungssperre zu fordernden Konkretisierungsgrad für die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs "O." der Antragsgegnerin vom 29. November 2017.