Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. April 2009 zur Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück U.--------straße 54 in L. , Gemarkung L1. , Flur 63, Flurstück 2164/0, wird angeordnet.
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