OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2009
7 B 1350/09
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1 S. 2 Buchst. b; BauO NRW § 73 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 749
DÖV 2010, 327
NVwZ-RR 2010, 260
ZfBR 2010, 283
Vorinstanzen:

Relativierungen des Begriffs der Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall; Teilweises Gebrauchmachen von der Option einer grenzständigen Bebauung bei gleichzeitiger Einhaltung der landesrechtlichen Abstanderfordernisse der nicht grenzständig errichteten Teile

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 7 B 1350/09

DRsp Nr. 2009/26362

Relativierungen des Begriffs der Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall; Teilweises Gebrauchmachen von der Option einer grenzständigen Bebauung bei gleichzeitiger Einhaltung der landesrechtlichen Abstanderfordernisse der nicht grenzständig errichteten Teile

1. Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Dieser Begriff ist Relativierungen, die sich an der Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall orientieren, nicht zugänglich.2. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW nur teilweise von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. April 2009 zur Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück U.--------straße 54 in L. , Gemarkung L1. , Flur 63, Flurstück 2164/0, wird angeordnet.